Schwellenwerte für die Mitbestimmung
Diese Übersicht zeigt Ihnen die Schwellenwerte nach dem Drittelbeteiligungs- und dem Mitbestimmungsgesetz. Wird ein Schwellenwert überschritten, führt dies zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der jeweiligen Mitbestimmungsregelungen.
Schwellenwerte | Mitbestimmung |
---|---|
≤ 500 Arbeitnehmer | Keine Mitbestimmung |
> 500 Arbeitnehmer | Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) |
> 2.000 Arbeitnehmer | Paritätische Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) |
Mitbestimmte GmbH nach dem DrittelbG
- > 500 Arbeitnehmer
- Die GmbH hat einen obligatorischen Aufsichtsrat.
- Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.
Mitbestimmte AG nach dem DrittelbG
- > 500 Arbeitnehmer
- Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.
Paritätisch mitbestimmte GmbH nach dem MitbestG
- > 2.000 Arbeitnehmer
- Die GmbH hat einen obligatorischen Aufsichtsrat.
- Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.
Paritätisch mitbestimmte AG nach dem MitbestG
- > 2.000 Arbeitnehmer
- Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.