Schwellenwerte für die Mitbestimmung

Diese Übersicht zeigt Ihnen die Schwellenwerte nach dem Drittelbeteiligungs- und dem Mitbestimmungsgesetz. Wird ein Schwellenwert überschritten, führt dies zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der jeweiligen Mitbestimmungsregelungen.

Schwellenwerte Mitbestimmung
≤ 500 Arbeitnehmer Keine Mitbestimmung
> 500 Arbeitnehmer Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
> 2.000 Arbeitnehmer Paritätische Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Mitbestimmte GmbH nach dem DrittelbG

  • > 500 Arbeitnehmer
  • Die GmbH hat einen obligatorischen Aufsichtsrat.
  • Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.

Mitbestimmte AG nach dem DrittelbG

  • > 500 Arbeitnehmer
  • Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.

Paritätisch mitbestimmte GmbH nach dem MitbestG

  • > 2.000 Arbeitnehmer
  • Die GmbH hat einen obligatorischen Aufsichtsrat.
  • Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.

Paritätisch mitbestimmte AG nach dem MitbestG

  • > 2.000 Arbeitnehmer
  • Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gelten Besonderheiten.